Ausgabe 31/2016 - 05.08.2016
Nürnberg (epd). Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf das in Bayern für bis zu sechs Monate gezahlte Erziehungsgeld nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für einen vom Arbeitgeber gezahlten steuerfreien Verpflegungsmehraufwand, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 26. Juli veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der wegen eines Arbeitsrechtsstreits Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Das Arbeitsgericht bewilligte die Hilfe, verpflichtete den Kläger mit Verweis auf seinen Verdienst aber zur Ratenzahlung. Der Kläger wollte die Prozesskostenhilfe jedoch als Zuschuss erhalten und verwies auf gesetzliche Freibeträge für sich und seine Ehefrau.
Das LAG entschied jetzt, dass die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt werden müsse. Die Ehefrau erhalte zwar das bayerische Landeserziehungsgeld in Höhe von 150 Euro monatlich. Nach dem Elterngeldgesetz dürfen aber Elterngeld oder andere vergleichbare Leistungen bis zu einer Höhe von 300 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Für die Ehefrau des Klägers sei daher der gesamte gesetzliche Freibetrag anzusetzen, befand das Gericht.
Auch der Kläger selbst müsse sich die von seinem Arbeitgeber gezahlten steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Einkommen anrechnen lassen. Insgesamt führe das zu einem geringerem als vom Arbeitsgericht berechneten Einkommen, so dass die Prozesskostenhilfe als Zuschuss gewährt werden müsse.
Az.: 7 Ta 75/16