Ausgabe 31/2016 - 05.08.2016
Hamburg (epd). Eine Schlafstelle oder eine nur notdürftige Unterbringungsmöglichkeit in einem Betrieb macht noch keinen Wohnsitz in Deutschland aus. Ohne Wohnsitz können EU-Bürger aber kein deutsches Kindergeld beanspruchen, stellte das Finanzgericht Hamburg in einem am 5. Juli veröffentlichten Urteil klar.
Geklagt hatte ein polnischer Vater, der für seine zwei bei der Mutter in Polen lebenden Kinder deutsches Kindergeld beantragt hatte. Er gab an, dass er in Deutschland eine selbstständige Beschäftigung ausübt. Als deutschen Wohnsitz gab er gemietete Räumlichkeiten einer Firma an, mit der er Geschäftsbeziehungen unterhielt.
Das Finanzgericht lehnte den Kindergeldanspruch ab. Kindergeld könne nur derjenige EU-Bürger beanspruchen, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeute, dass dieser hier auch tatsächlich wohnen muss. "Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus, ebenso nicht eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen".
Eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken genüge nicht, ebenso wenig ein "gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken", befand das Finanzgericht.
Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, wie die Größe und Einrichtung seiner "Wohnung" aussieht, wie häufig er sich dort aufhält und ob diese gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt werde. Auch die Gewerbeanmeldung belege keinen Wohnsitz, schrieben die Richter.
Az.: 6 K 138/15