Ausgabe 31/2016 - 05.08.2016
Luxemburg (epd). Stellenbewerber, die sich nur zum Schein auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz bewerben, können sie bei einer Absage keine Entschädigung wegen einer vermeintlichen Diskriminierung geltend machen. Nach EU-Recht kann eine Diskriminierungsentschädigung nur beansprucht werden, wenn der abgelehnte Bewerber auch tatsächlich die Stelle erhalten wollte, urteilte am 28. Juli der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Geklagt hatte ein Stellenbewerber, der sich im März 2009 auf eine Trainee-Stelle bei der R + V-Versicherung beworben hatte. Der Bewerber, ein Rechtsanwalt, hatte in der Vergangenheit mehrfach auch bei anderen Stellenanzeigen wegen einer vermuteten Diskriminierung Arbeitgeber auf eine Entschädigung verklagt.
Als die R + V-Versicherung ihm eine Absage erteilte, fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert und verlangte 14.000 Euro Entschädigung. Als die Versicherung ihn doch noch zum Gespräch einlud, lehnte dieser ab. Erst müsse gezahlt werden. Als der Anwalt erfuhr, dass die vier ausgeschriebenen Stellen nur mit Frauen besetzt wurden, verlangte er weitere 3.500 Euro. Er sei nun auch wegen seines männlichen Geschlechts diskriminiert worden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH vor. Der EuGH urteilte, dass nach EU-Recht Menschen vor Diskriminierung geschützt werden sollen, die "Zugang zur Beschäftigung" suchen. Stellenbewerber können danach einen Ausgleich für eine erlittene Benachteiligung beanspruchen.
Keine Entschädigung könnten jedoch Bewerber verlangen, die sich nur zum Schein und allein wegen des Erhalts einer Diskriminierungsentschädigung beworben haben. Denn diese Personen wollten ja gar nicht tatsächlich "Zugang zur Beschäftigung" erhalten, entschied der EuGH. Ein Schaden sei gar nicht entstanden. Niemand dürfe sich zudem in "betrügerischer oder missbräuchlicher Weise" auf die EU-Rechtsvorschriften berufen. Ob dies hier der Fall ist, muss nun das BAG entscheiden.
Az.: C-423/15