Ausgabe 32/2016 - 12.08.2016
Kassel (epd). In großen Städten zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Praxissitz grundsätzlich nicht von einem schlechter versorgten hin zu einem besser versorgten Ortsteil verlegen. Denn der Gesetzgeber kann die Verlagerung davon abhängig machen, dass die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung in einer größeren Stadt gleichmäßig gewährleistet wird, urteilte am 3. August das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
In dem Pilotverfahren hatte eine psychologische Psychotherapeutin geklagt, die zum 1. April 2013 in Berlin-Neukölln eine Praxis übernommen, in der sie nur die Hälfte der sonst üblichen Kassenpatienten mit den Krankenkassen abrechnen konnte.
Nach einem halben Jahr sollte sie aus den Praxisräumen ausziehen. Ihren Praxissitz wollte sie daher von Neukölln an ihren Wohnort im Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg verlegen.
Der zuständige Zulassungsausschuss lehnte das ab. Es gebe in Neukölln mit 87,3 Prozent eine Unterversorgung mit Psychotherapeuten, in Tempelhof-Schöneberg dagegen eine Überversorgung um 344 Prozent.
Der Berufungsausschuss genehmigte die Praxissitzverlegung, weil die neue Praxis nur fünf Kilometer von Neukölln entfernt und damit für Versicherte leicht zu erreichen sei.
Das BSG urteilte jetzt, dass der Umzug der Praxis nicht genehmigt werden dürfe. Maßgeblich sei, wie die Versorgung einzelner Patienten im jeweiligen Stadtteil sich gestaltet. Eine Verlegung der Praxis weg von einem unterversorgten Ortsteil hin zu einem überversorgten Ortsteil sei grundsätzlich nicht möglich. Denn nach den geltenden Bestimmungen solle eine möglichst gleichmäßige Ärzte-Versorgung in einer Stadt gewährleistet werden.
Az.: B 6 KA 31/15 R)