Ausgabe 32/2016 - 12.08.2016
München (epd). Schwule und lesbische Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen gemeinsam ebenso wie Eheleute die Vormundschaft für ein Pflegekind übernehmen können. Andernfalls werden gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren diskriminiert, entschied das Amtsgericht München in einem am 5. August bekanntgegebenen Urteil.
Im konkreten Fall ging es um einen zehnjährigen Jungen, der seit Januar 2008 in einer Pflegefamilie lebt. Die beiden Pflegemütter sind lesbisch und sind im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Ein katholischer Verein hatte für das Kind bislang die Vormundschaft übernommen.
Die beiden Pflegemütter beantragten, dass sie beide nun gemeinsam die Vormundschaft für ihr Pflegekind übernehmen wollen. Der Zehnjährige wünschte dies ebenfalls.
Das Amtsgericht entschied in seinem Beschluss, dass auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner gemeinsam die Vormundschaft für ein Pflegekind übernehmen können. Es gebe hier allerdings eine Gesetzeslücke, da nach den geltenden Bestimmungen dies nur für Eheleute explizit erlaubt sei.
Würde dies aber homosexuellen Paaren verwehrt, würde dies eine Diskriminierung darstellen. Entscheidend sei letztlich das Kindeswohl, wer Vormund sein darf. Mittlerweile habe der Gesetzgeber ja auch die gemeinsame Adoption eines Kindes durch eingetragene Lebenspartner erlaubt. Dies müsse dann auch bei der Vormundschaft gelten.
Wegen des nichtöffentlichen Verfahrens kein Aktenzeichen verfügbar