Ausgabe 38/2016 - 23.09.2016
Luxemburg (epd). Arbeitgeber dürfen einen dauerhaften Arbeitsbedarf nicht mit kettenweise befristeten Verträgen abdecken. Das gilt auch für öffentliche Einrichtungen mit einer unzureichenden Zahl an Planstellen, urteilte am 14. September der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er gab damit einer Krankenschwester in Spanien recht. Danach kann "ein struktureller Mangel an Planstellen" Kettenbefristungen nicht rechtfertigen.
Die Krankenschwester hatte seit Februar 2009 innerhalb von gut vier Jahren sieben befristete Arbeitsverträge erhalten. Sie klagte gegen die letzte Befristung und verlangte eine Festeinstellung. Bei der Arbeit handele es sich um eine dauerhafte Tätigkeit, die keine weitere Befristung rechtfertige.
In Deutschland ist die Befristung von Arbeitsverträgen generell bis zur Dauer von zwei Jahren erlaubt. Spätestens danach ist ein "sachlicher Grund" erforderlich, etwa eine Elternzeitvertretung. Obwohl das EU-Recht derartige Grenzen verlangt, gibt es solche Einschränkungen in Spanien bislang nicht.
Der EuGH urteilte, dass die spanischen öffentlichen Kliniken einen "strukturellen Mangel an Planstellen" nicht mit "Interimspersonal" in Form von Kettenbefristungen abdecken dürfen.
Diese Aussage zu öffentlichen Einrichtungen ist grundsätzlich auch auf Deutschland übertragbar, etwa auf mit Planstellen bewirtschaftete Behörden oder Schulen. Ähnlich hatte auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt 2010 entschieden. Danach ist die Befristung von Stellen wegen einer angespannten Haushaltslage zwar grundsätzlich zulässig, aber nur wenn die Befristungen "mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen" sind.
Az.: C-16/15
Az.: 7 AZR 843/08 (Bundesarbeitsgericht)