sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Bei häufigem Krankfeiern droht im Kleinbetrieb leichter Kündigung



In einem Kleinbetrieb können hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten leichter zu einer Kündigung führen. Das gilt etwa dann, wenn die Fehlzeiten erhebliche organisatorische Probleme mit sich bringen und eine Neueinstellung notwendig machen, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 11. Oktober schriftlich veröffentlichten Urteil klar. Damit ist eine medizinische Fachangestellte ihren Job in einer Arztpraxis nun los.

Sie arbeitete seit September 2014 bei der Ärztin in Teilzeit, zunächst zwölf, später acht Wochenstunden. Das Kündigungsschutzgesetz galt in dem Kleinbetrieb nicht, da die Praxis deutlich weniger als zehn Mitarbeiter hatte.

Im Jahr 2015 kündigte die Ärztin der medizinischen Fachangestellten wegen wiederholter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus betriebsbedingten Gründen. Die Frau hatte sich insgesamt dreieinhalb Monate krankschreiben lassen. Die hohen Fehlzeiten hätten dazu geführt, dass eine Neueinstellung erforderlich war, so die Ärztin. Nur so konnte die Arbeit in der Praxis und dem Labor noch bewältigt werden.

Das LAG hielt die Kündigung für wirksam. Sie sei wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten und der damit verbundenen erheblichen Umstrukturierungen in der ärztlichen Praxis und einer Neueinstellung gerechtfertigt. In Kleinbetrieben bestünden allenfalls nach einer langjährigen Beschäftigung höhere Anforderungen für eine Kündigung. Arbeitnehmer könnten dann Vertrauensschutz geltend machen. Hier habe die Teilzeitkraft aber noch nicht einmal ein Jahr in dem Betrieb gearbeitet.

Az.: 1 Sa 89/16


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