Ausgabe 32/2017 - 11.08.2017
Chemnitz (epd). Krebspatienten müssen sich nach Möglichkeit einer ambulanten Chemotherapie unterziehen. Nur wenn eine stationäre Chemotherapie medizinisch notwendig ist, müssen die Krankenkassen für einen Klinikaufenthalt aufkommen, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in mehreren am 1. August bekanntgegebenen Urteilen. Selbst wenn die stationäre Behandlung günstiger sei, habe die ambulante Therapie stets Vorrang, hieß es.
Damit erhält das klagende Krankenhaus für bereits erfolgte stationäre Chemotherapien keine Vergütung. Nachdem die Klinik bereits Abrechnungen erstellt hatte, beauftragten die Krankenkassen den Medizinischen Dienst mit einer Überprüfung der Behandlungen. Ergebnis: Die stationären Therapien hätten ebenso gut ambulant durchgeführt werden können. Die Krankenhausaufenthalte seien nicht erforderlich gewesen. Die Kassen weigerten sich folglich, zu bezahlen.
Ohne Erfolg verwies die Klinik darauf, dass die stationäre Behandlung billiger als die ambulante sei. Denn die für ambulante Behandlungen über eine Apotheke bezogenen Medikamente seien besonders teuer.
Doch das LSG verwies auf den gesetzlichen Vorrang der ambulanten Behandlung. Wenn diese möglich gewesen sei, stehe danach dem Krankenhaus keine Vergütung zu. "Dies gilt auch dann, wenn die ambulante Behandlung für die Krankenkasse höhere Kosten als die stationäre Krankenhausbehandlung verursacht hätte", urteilte das LSG.
Medizinische Gründe für die Behandlung im Krankenhaus habe es in den hier entschiedenen Fällen nicht gegeben. Daher habe es sich um "Fehlbelegungen" gehandelt. Grund für den Kostenvorteil der Krankenhäuser sei zudem allein die gesetzliche Preisbindung der öffentlichen Apotheken, betonten die Chemnitzer Richter.
Az.: L 12 KR 244/16 und weitere