Ausgabe 5/2018 - 02.02.2018
Leipzig (epd). Eine Vergütung in Höhe von 2,70 Euro pro betreutem Kind je Stunde ist für Tagesmütter und -väter ausreichend. Die Kommunen haben bei der Festlegung dieses pauschalen "Anerkennungsbetrags" vom Gesetz her einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, urteilte am 25. Januar das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Zumindest 2014 sei der Vergütungssatz von 2,70 Euro nicht zu niedrig gewesen, weil er sich an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kitas arbeitenden Erzieherinnen orientierte.
Im konkreten Fall hatte eine Tagesmutter eine höhere Bezahlung vom Jugendamt verlangt. Die Frau hatte Anfang September 2014 mit den Eltern eines etwa 20 Monate alten Kindes für das Kindergartenjahr 2014/2015 eine Betreuung jeweils werktags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr vereinbart.
Das Jugendamt der Stadt Wuppertal bewilligte eine Tagespflege im Umfang von 20 Stunden pro Woche. Die Tagesmutter sollte hierfür monatlich 226,80 Euro erhalten. Dabei ging die Behörde von 21 Betreuungstagen monatlich aus und legte pro Kind und Betreuungsstunde pauschal 2,70 Euro zugrunde. Die Tagesmutter meinte, dass der pauschale Stundensatz viel zu niedrig sei.
Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht. Der Jugendhilfeträger habe nach dem Gesetz bei der Bemessung des "Anerkennungsbetrages" für die Tagesmutter einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei.
Willkürlich sei der Betrag von 2,70 Euro nicht zustande gekommen, lautet die Begründung. Denn dieser habe sich an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kitas tätigen Erzieher und Kinderpfleger orientiert. Der Pauschalbetrag liege zwar darunter, dabei durfte aber berücksichtigt werden, dass Tagesmütter nicht über ähnlich qualifizierende Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kitas tätigen Fachkräfte.
Az.: 5 C 18.16