Ausgabe 5/2018 - 02.02.2018
Darmstadt (epd). Wenn bei Eheschließung die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit vorhersehbar waren, besteht kein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Dies geht aus einem am 25. Januar veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Eine 1951 geborene pflegebedürftige Frau aus Kassel hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Witwenrente beantragt, nachdem ihr 1949 geborener Ehemann im Juni 2013 an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war. Die Eheleute waren bereits während der Jahre 1980 bis 2000 verheiratet. Im Jahr 2011 zogen sie wieder zusammen. Am 23. Oktober 2012 wurden bei dem Ehemann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten diagnostiziert. Zehn Tage später heirateten die geschiedenen Eheleute im Krankenhaus erneut.
Die Rentenversicherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinterbliebenenrente jedoch ab. Die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der erst fünf Tage zuvor beim Standesamt angemeldeten Eheschließung sei bereits abzusehen gewesen, dass eine ernstzunehmende Erkrankung vorliege.
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Entscheidung der Rentenversicherung. Im vorliegenden Fall sei von einer Versorgungsehe auszugehen. Denn der verstorbene Ehemann habe bereits vor der Eheschließung von der Schwere seiner Krebserkrankung gewusst. Auch habe dieser auf eine Eheschließung noch im Krankenhaus gedrängt. Dies spreche dafür, dass er vorrangig eine Versorgung seiner pflegebedürftigen Frau angestrebt habe, was im konkreten Fall die Versagung der Witwenrente zur Folge hatte.
Az: L 5 R 51/17