sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Flüchtlinge müssen Test zur Homosexualität nicht dulden



Asylbewerber, die wegen Homosexualität verfolgt werden, müssen keinen psychologischen Test über ihre sexuelle Orientierung hinnehmen. Ein auf dieser Grundlage verfasstes Gutachten stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens dar, urteilte am 25. Januar der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er rügte diesen Einblick "in die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers". Solch ein Gutachten sei verzichtbar, weil die Angaben des Flüchtlings auch anderweitig überprüft werden könnten.

Im konkreten Fall ging es um einen nigerianischen Mann, der im April 2015 in Ungarn einen Asylantrag stellte. Er gab an, dass ihm in seiner Heimat Verfolgung wegen seiner Homosexualität drohe. Konkrete Beweise, dass der Flüchtling tatsächlich homosexuell sei, konnte er nicht vorlegen. Allerdings stellten die Behörden auch keine Widersprüche in seinen Angaben fest.

Um die sexuelle Orientierung des Mannes bestimmen zu können, veranlassten sie ein psychologisches Gutachten, das die Homosexualität nicht bestätigte. Der Asylantrag wurde abgelehnt.

Das mit dem Fall befasste ungarische Gericht wollte nun vom EuGH grundsätzlich wissen, ob Flüchtlinge einem solchen Homosexualitäts-Test unterzogen werden dürfen.

Die Luxemburger Richter erteilten den Behörden jedoch eine Absage. Ein psychologisches Gutachten zur Klärung der sexuellen Orientierung stelle einen "unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar" und sei mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar. Zwar sei ein Gutachten dann zulässig, wenn es sich auf hinreichend zuverlässige Methoden stütze. Das wurde bei dem hier zu prüfenden psychologischen Test jedoch verneint.

Ob einem Asylbewerber tatsächlich Verfolgung wegen dessen Homosexualität drohe, könnten nationale Ausländerbehörden auch mit einer Prüfung der Plausibilität von gemachten der Aussagen klären. Ein psychologisches Gutachten über die sexuelle Orientierung sei verzichtbar, befand das Gericht.

Az.: C-473/16


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