sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Keine betriebliche Witwenrente bei zu großem Altersunterschied




Nach einem Gerichtsurteil besteht bei zu großem Altersunterschied von Eheleuten kein Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente.
epd-bild/Gerold Meppelink
Bei einem besonders großen Altersunterschied zwischen den Eheleuten kann der Arbeitgeber den hinterbliebenen Partner von einer betrieblichen Witwen- oder Witwerrente ausschließen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden und eine Altersdiskriminierung verneint.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 20. Februar entschied, geht es in Ordnung, eine Hinterbliebenenversorgung nur zu gewähren, wenn der Ehepartner nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Versorgungsberechtigte.

Damit muss die aus dem Raum Köln stammende Klägerin auf ihre betriebliche Witwenrente verzichten. Die Frau hatte 1995 ihren 18 Jahre älteren Ehemann geheiratet. Als dieser 2011 starb, beanspruchte sie dessen betriebliche Hinterbliebenenversorgung.

Weil der Arbeitgeber mittlerweile insolvent wurde, sollte der nun zuständige Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Firmenrente aufkommen. Konkret ging es um monatlich 239,55 Euro.

Versorgungsordnung ist maßgebend

Der Beklagte lehnte mit dem Verweis auf die Versorgungsordnung des Arbeitgebers die Zahlung ab. Denn darin wurden Leistungen für den Fall ausgeschlossen, dass der Ehepartner mehr als 15 Jahre jünger ist als der beschäftigte Arbeitnehmer.

Dem folgte nun auch das BAG. Weil der Altersunterschied des Paares mehr als 15 Jahre betragen habe, falle sie gemäß der Versorgungsordnung aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten heraus.

Die Altersabstandsklausel sei auch nicht in unzulässiger Weise altersdiskriminierend, befanden die obersten Arbeitsrichter. Denn der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse, das damit verbundene Risiko zu begrenzen.

Die Klausel führe auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Denn bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, "dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt".

"Spätehenklausel" ist diskriminierend

Allerdings darf die Zahlung einer betrieblichen Witwen- oder Witwerrente nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer noch vor seinem 60. Lebensjahr die Ehe geschlossen hat, urteilte das BAG bereits am 4. August 2015 in einem anderen Verfahren. Solch eine "Spätehenklausel" sei nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz altersdiskriminierend.

Die Erfurter Richter verwarfen damit eine Klausel in den Pensionsvorschriften eines bayerischen Arbeitgebers. Diese sah vor, dass eine betriebliche Witwen- oder Witwerrente nur gezahlt werde, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde. Die Spätehenklausel führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der betroffenen Beschäftigten, befand das BAG.

Schließt der Arbeitnehmer allerdings erst nach Erhalt seines betrieblichen Ruhegeldes die Ehe, können Versorgungsvorschriften die Zahlung einer späteren Witwen- und Witwerrente ausschließen, heißt es in einem anderen BAG-Urteil vom 15. Oktober 2013.

Schließlich dürfen Arbeitgeber nach einer weiteren BAG-Entscheidung vom 21. Februar 2017 die betriebliche Witwenrente nicht auf die "jetzige Ehefrau" beschränken. (Az.: 3 AZR 297/15). Nach einer Scheidung und Wiederheirat würde es die zweite Ehefrau unangemessen benachteiligen, wenn sie beim Witwenrentenanspruch leer ausgeht. Für solch eine Benachteiligung gebe es keine "berechtigten Gründe", hieß es.

Az.: 3 AZR 43/17 (Altersabstandsklausel)

Az.: 3 AZR 137/13 (Spätehenklausel)

Az.: 3 AZR 294/11 (Ehe im Rentenalter)

Az.: 3 AZR 297/15 (jetzige Ehefrau)

Frank Leth

« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Ärztin klagt erfolgreich auf Löschung aus Internetportal

Eine Kölner Hautärztin forderte die Löschung ihres Profils bei Jameda. Das Ärztebewertungsportal weigerte sich - zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat.

» Hier weiterlesen

Sturz bei Grillabend kann Arbeitsunfall sein

Wer sich bei einem Grillabend der Firma im betrunkenen Zustand verletzt, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Unfallversicherungsschutz. Das Sozialgericht Dortmund gab mit einem am 15. Februar veröffentlichten Urteil der Klage einer Industriekauffrau aus Hagen recht.

» Hier weiterlesen

Für Hartz-IV-Nachzahlung gilt Pfändungsschutz

Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen grundsätzlich nicht gepfändet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 21. Februar veröffentlichten Beschluss entschieden.

» Hier weiterlesen