sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Rückführung nach Italien zulässig



Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit zehn Urteilen entschieden, dass Rückführungen von Flüchtlingen nach Italien zulässig sind. Die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien wiesen keine schwerwiegenden systemischen Mängel auf, sagte Gerichtssprecherin Andrea Blomenkamp am 9. April in Lüneburg. Zwar seien die Unterbringungsbedingungen zum Teil mangelhaft, doch begründeten diese Mängel keine grundlegenden Defizite des gesamten Unterkunftssystems im Land.

Mit seinen Urteilen kippte das Oberverwaltungsgericht gegenteilige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Hannover und Braunschweig. Diese hatten zuvor Klagen gegen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stattgegeben. Bei den Klägern handele es sich überwiegend um alleinstehende junge Männer, hieß es. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das Lüneburger Gericht in allen Verfahren nicht zu.

Zwar halte das Sozialleistungssystem in Italien deutlich weniger Sozialleistungen vor als in Deutschland. Rücküberstellte Flüchtlinge seien deshalb mit "erheblichen Problemen" konfrontiert. Dennoch hätten Flüchtlinge nach Auffassung des OVG keinen Anspruch darauf, bessergestellt zu werden als inländische Staatsangehörige, sagte Blomenkamp. Auch weil der italienische Staat sichtlich bemüht sei, die Hilfen auch für diesen Personenkreis zu verbessern, habe das Gericht keine systematischen Mängel feststellen können.

Az.: 10 LB 90/17, 10 LB 91/17, 10 LB 92/17, 10 LB 93/17, 10 LB 94/17, 10 LB 95/17, 10 LB 96/17, 10 LB 98/17, 10 LB 166/17 und 10 LB 168/17


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