sozial-Thema

Flüchtlinge

Hintergrund: Die "3+2-Regelung" im Aufenthaltsgesetz



Die 3+2-Regelung im Aufenthaltsgesetz sieht seit August 2016 vor, dass ein Flüchtling, der eine Ausbildung begonnen hat und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die Ausbildung abschließen und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung ausüben kann, wenn sein Asylantrag abgelehnt wird. Die "vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft" erläutert, worauf es dabei ankommt und welche Voraussetzungen zu beachten sind.

Während des Asylverfahrens verfügen Geflüchtete über keine Duldung, sondern lediglich über eine Aufenthaltsgestattung. Sofern sie eine Beschäftigungserlaubnis besitzen, können sie bereits eine Ausbildung beginnen. Wenn ihr Asylantrag positiv beschieden wird, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis und können im Anschluss ihre Ausbildung fortsetzen. Bei einem negativen Entscheid und der Aufforderung zur Ausreise bedeutet das jedoch nicht, dass ihre Ausbildung abgebrochen werden muss. Dann nämlich kommt die sogenannte 3+2-Reglung ins Spiel, die besagt, dass Lehrlinge nach dem Ende ihrer dreijährigen Ausbildung noch zwei Jahren in ihrem Beruf arbeiten dürfen und dafür eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen.

Ausbildungsvertrag muss vorliegen

Unabdingbare Voraussetzung zur Nutzung dieser Klausel ist ein Ausbildungsvertrag, der der prüfenden Ausländerbehörde vorgelegt werden muss. Die Rechtsgrundlage ist das Aufenthaltsgesetz (§ 60a Abs. 2 Sätze 4 und 5). Es sind Einzelfallentscheidungen, eine pauschale Anwendung gibt es nicht. Kommt die Regelung zur Anwendung, dann wird in der Regel eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbildung genehmigt.

Unter die 3+2 Regelung fallen nur Auszubildende in einem mindestens zweijährigen geregelten Ausbildungsberuf. Geflüchtete in der einjährigen Berufsfachschule fallen nicht unter die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 des AufenthG.

Grundlage sind ein abgeschlossenes Asylverfahren und der negative Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Erst dann kann die Ausländerbehörde prüfen, ob die 3+2-Regelung anwendbar ist. Im zweiten Schritt prüft die Behörde, ob es Gründe gibt, die gegen eine Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung sprechen.

Leitfragen bei dieser Prüfung sind zum Beispiel: Hat der Asylbewerber über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht? Ist er nur eingereist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen? Stammt er aus einem sicheren Herkunftsstaat? Werden diese Fragen mit Ja beantwortet, greift die 3+2-Regelung nicht.

Die Ausländerbehörde kann aber auch bei einem Flüchtling, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie der Ausbildungsaufnahme zustimmt. Für die Erteilung sprechen: eine bereits geklärte Identität, die Mitwirkung im laufenden Asylverfahren, gute Deutschkenntnisse und eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit. Diese Prüfung und die Zustimmung erfolgt völlig unabhängig von der 3+2-Regelung.