sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Arbeitgeber muss auf Urlaubsansprüche hinweisen



Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten auf den möglichen Verfall ihres nicht genommenen Jahresurlaubs "klar und rechtzeitig" hinweisen. Wird das versäumt, dürfe der Arbeitnehmer den Urlaub auch später noch nehmen oder sich diesen bei Ende der Beschäftigung auszahlen lassen, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die obersten Arbeitsrichter setzten damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom November vergangenen Jahres um. (AZ: C-684/16)

Geklagt hatte ein bei der Max-Planck-Gesellschaft befristet angestellter Wissenschaftler. Zwei Monate vor Ablauf hatte die Gesellschaft dem Mann mitgeteilt, dass sein Vertrag nicht verlängert werde und er den bestehenden Resturlaub nehmen müsse. Da der Wissenschaftler noch mehrere Projekte abschließen wollte, nahm er nur zwei Tage Urlaub und forderte für den Rest eine Abgeltung in Geld. Der Arbeitgeber meinte, dass die Urlaubsansprüche verfallen seien, da der Beschäftigte den Urlaub nicht eingefordert habe.

Europäischer Gerichtshof: Urlaub verfällt nicht

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Die Luxemburger Richter urteilten, dass nach EU-Recht der Urlaubsanspruch nicht automatisch verfällt, nur weil der Urlaub nicht eingefordert wurde. Das sei erst der Fall, wenn der Arbeitnehmer "aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage" darauf verzichtet habe. Ein Arbeitgeber müsse daher rechtzeitig auf verfügbare Urlaubstage hinweisen und den Beschäftigten auffordern, den Urlaub zu nehmen.

Daraufhin urteilte nun das Bundesarbeitsgericht, dass es dem Arbeitgeber vorbehalten ist, "die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen". Allerdings müsse der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich seinen bezahlten Jahresurlaub nimmt, "indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun". Er müsse klar und rechtzeitig mitteilen, wann der Urlaub verfällt, falls dieser nicht in Anspruch genommen wird.

Ohne solch einen Hinweis dürfe der Urlaub nicht verfallen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Im konkreten Fall muss nun das Landesarbeitsgericht München prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist.

Az.: 9 AZR 541/15