sozial-Recht

Landessozialgericht

Frau muss sich an OP-Kosten für gerissenes Brustimplantat beteiligen



Patienten müssen sich einem Gerichtsurteil zufolge an den Kosten einer ärztlichen Behandlung beteiligen, wenn absichtliche Veränderungen des eigenen Körpers die Krankheitsursache sind. Mit einem am 18. Februar in Celle bekanntgemachten Urteil wies das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Klage einer Frau ab, die von ihrer Krankenkasse die vollständige Übernahme der Kosten für eine schönheits-chirurgische Brustvergrößerung verlangt hatte.

Die 46-Jährige aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont hatte die Brustvergrößerung zunächst als Privatbehandlung vornehmen lassen. Sechs Jahre nach dem Eingriff kam es dem Gericht zufolge zu Rissen an einem Silikonimplantat und einer Brustentzündung. Die Frau ließ die Implantate durch neue ersetzen, die sie ebenfalls privat bezahlte. Die Kosten in Höhe von 6.400 Euro für die Entnahme der alten Implantate trug zunächst die Krankenkasse. Von der Frau forderte sie eine Beteiligung von 1.300 Euro, da das Gesetz eine Kostenbeteiligung von Versicherten bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen vorsehe.

Patienten sah Verfassung verletzt

Die Patientin hielt diese Regelung für verfassungswidrig. Nach ihrer Ansicht habe die Entwicklung der Schönheitschirurgie dazu geführt, dass Brustimplantate völlig normal und üblich seien. Es sei gesellschaftlich etablierter ästhetischer Standard, sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren. Außerdem sei die Zahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen deutlich geringer als nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.

Nach Ansicht des LSG muss die Krankenkasse zwar notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen zahlen. Der Gesetzgeber habe jedoch Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Dies sei verfassungsrechtlich zulässig, um die Versichertengemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen. Ob die Inanspruchnahme der Schönheitschirurgie mittlerweile normal sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass diese Behandlungen medizinisch nicht erforderlich seien.

Az.: L 16 KR 324/18