sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter muss Schülerfahrtkosten nicht erstatten



Trotz Bildungs- und Teilhabepaket bleiben einem aktuellen Urteil zufolge die Schulträger für die Erstattungen von Fahrtkosten zuständig. Das Jobcenter müsse die monatlichen Schülerfahrtkosten als Bildungs- und Teilhabeleistung nicht übernehmen, entschied das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen in einem am 19. Februar veröffentlichten Urteil. Geklagt hatten drei Schwestern, deren Familie Hartz IV bezieht.

Die Schülerinnen forderten die Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von jeweils monatlich 36,40 Euro für die Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2014 ein. Zwei der Mädchen besuchten eine Grundschule, die dritte Schwester eine Fördergrundschule. Bei allen handelte es sich um die räumlich nächstgelegene Schule.

Schulträger muss Kosten tragen

Die Essener Richter entschieden, dass nicht das Jobcenter, sondern der Schulträger die Fahrtkosten übernehmen müsse. Die Leistungsbezieher hätten kein Wahlrecht, gegen welchen Träger sie einen Anspruch geltend machen. Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sollten lediglich Lücken im System schließen. Komme eine andere Stelle für die Kosten auf, bleibe diese zuständig, erklärte das Gericht. Das gelte auch, wenn die Leistungen etwa aufgrund eines fehlenden Antrags oder des Versäumens der Antragsfrist nicht gezahlt würden.

Für den Schulweg bedeutet das, dass der Schulträger die Fahrtkosten nach bestimmten Regelungen übernimmt. In NRW ist das nach der Schülerfahrtkostenverordnung möglich, wenn die Entfernung mehr als zwei Kilometer beträgt oder gesundheitliche Gründe sowie eine besondere Gefährlichkeit vorliegen. Der Antrag auf Fahrtkostenübernahme soll zu Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt werden. In der Regel ist das zum Schuljahresbeginn. Eine nachträgliche Übernahme ist nur bis zu drei Monate nach Ende des Schuljahrs möglich.

Az.: L 7 AS 783/15