sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Flüchtling bleibt auch bei formaler Aberkennung Flüchtling



Auch wegen schwerer Straftaten verurteilte anerkannte Flüchtlinge dürfen bei drohender Folter oder anderer Gefahr für Leib und Leben nicht abgeschoben werden. Zwar kann ihnen nach EU-Recht formal der Flüchtlingsstatus entzogen werden, sie bleiben danach aber immer noch Flüchtlinge, denen Mindeststandards zustehen, urteilte am 14. Mai der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im konkreten Fall wollten Belgien und die Tschechische Republik Flüchtlingen aus dem Kongo, der Elfenbeinküste und aus Tschetschenien die Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus wieder entziehen beziehungsweise verweigern. Die Behörden begründeten dies mit begangenen schweren Straftaten. Nach der sogenannten EU-Anerkennungsrichtlinie könne der Flüchtlingsstatus verweigert oder wieder aberkannt werden, wenn es konkrete Gründe für die öffentliche Sicherheit oder der Allgemeinheit gebe, etwa bei schweren begangenen Verbrechen, so die Behörden.

Die in Tschechien und Belgien mit den Fällen befassten Gerichte wollten vom EuGH nun wissen, ob die Genfer Flüchtlingskonvention und die EU-Grundrechte-Charta der EU-Richtlinie entgegenstehen.

Abschiebung bei Gefahren nicht möglich

Der EuGH urteilte, dass nach der gültigen EU-Richtlinie die formale Anerkennung als Flüchtling verweigert oder wieder entzogen werden darf. In diesem Fall steht den betroffenen Personen weniger Rechte zu. Ihnen kann dann der Zugang zu Integrationsprogrammen oder eine Aufenthaltsberechtigung verweigert werden.

Doch auch bei einem formalen Entzug der Flüchtlingsanerkennung wegen begangener schwerer Straftaten blieben die Betroffenen von ihrer Eigenschaft her immer noch Flüchtlinge, denen Mindeststandards nach der Grundrechte-Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention zustehen, urteilte der EuGH.

So dürfe in keinem Fall ein Flüchtling bei bestehender Gefahr für Leib und Leben in sein Herkunftsland wieder abgeschoben werden, auch wenn sein Flüchtlingsstatus formal entzogen wurde.

Az.: C-391/16, C-77/17 und C-78/17