sozial-Recht

Landessozialgericht

Keine Erstattung der Schülerbeförderungskosten zur Privatschule



Eltern können für den Besuch ihres Kindes auf eine weiter entfernte Privatschule nicht die Übernahme der Schülerbeförderungskosten verlangen. Ein Anspruch besteht nur zur nächstgelegenen Schule, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 30. März bekanntgegebenen Urteil.

Geklagt hatte ein Vater aus dem Kreis Wesermarsch. Dieser meldete seinen Sohn nicht an ein staatliches Gymnasium in der Nähe seines Wohnortes an, sondern in eine 25 Kilometer entfernte Privatschule. Beim Landkreis beantragte der Vater die Übernahme der Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich 95 Euro. Er berief sich auf das Bundeskindergeldgesetz, das "Leistungen für Bildung und Teilhabe" vorsieht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind im Haushalt lebt und Anspruch für einen Kinderzuschlag oder Wohngeld besteht. Dies war hier der Fall.

Kontakt zu "Bildungsfernen"

Als Grund, warum der Sohn nicht auf das näher gelegene staatliche Gymnasium gehen könne, gab der Vater an, dass dieses nicht gleichwertig sei. Sein Kind werde dort Kontakt zu "bildungsfernen Bevölkerungsschichten" haben. An dem Gymnasium sei zudem das Sitzenbleiben abgeschafft worden. Mit den Flüchtlingen kämen immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung an staatliche Schulen.

Doch das LSG entschied, dass der Vater die Schülerbeförderungskosten zur Privatschule selbst bezahlen muss. Grundsätzlich könnten nur Kosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden. Eine Ausnahme bestehe nur für entferntere Schulen mit einem besonderen Profil - etwa ein Sportgymnasium.

Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es bei der Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht an, betonten die Celler Richter. Zweck der Bildungs- und Teilhabeleistungen sei außerdem "die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten", befand das LSG.

Az.: L 7 BK 2/19