sozial-Recht

Landessozialgericht

Keine neuen Möbel vom Jobcenter nach Kakerlakenbefall



Eine mit Kakerlaken befallene Wohnung ist noch kein Grund, dass das Jobcenter neue Möbel finanziert. Zieht ein Hartz-IV-Bezieher wegen der Schädlinge in eine neue Unterkunft um, ist ihm die Nutzung der bisherigen Möbel nach einer Reinigung mit Seife grundsätzlich zuzumuten, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am 3. November veröffentlichten Beschluss. Eine vom Jobcenter zu bezahlende Ersatzbeschaffung sei damit nicht "zwingend erforder-lich".

Im konkreten Fall ging es um eine Familie mit vier Kindern. Bis auf ein Kind waren alle auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. In ihrer ursprünglichen Wohnung hatten sie monatelang mit einem Kakerlaken zu kämpfen. Der Vermieter bekämpfte die Insekten trotz einer Mietminderung jedoch nicht.

Möbel vorschnell entsorgt

Das Jobcenter genehmigte den Umzug in eine neue angemessene Unterkunft. Die Familie entsorgte daraufhin ihre bisherigen Möbel auf dem Sperrmüll. Lediglich eine Wohnzimmeranbauwand wurde gereinigt und weiter verwendet. Das Jobcenter sollte nun für die neuen Möbel aufkommen, wie einen TV-Schrank, Kleiderschränke, sechs Lampen, eine Couch, Bett mitsamt Matratzen und Schreibtisch.

Wegen der Insektenplage habe eine besondere Bedarfslage vorgelegen, die eine Ersatzbeschaffung begründet, begründeten die Hartz-IV-Bezieher ihren Anspruch. Das sei etwa mit einem Wohnungsbrand vergleichbar, wonach es eine neue Erstausstattung gebe. Noch vor der Zustimmung der Behörde zur Kostenübernahme kaufte die Familie schon mal neue Matratzen.

Das Jobcenter lehnte es ab, für neue Möbel aufzukommen. Statt die Einrichtungsgegenstände auf dem Sperrmüll zu entsorgen, hätte diese einfach gereinigt und wiederverwendet werden können, so dessen Argument.

Das sah das LSG auch so und lehnte den Eilantrag der Familie für den Erhalt einer Wohnungserst-ausstattung ab. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Möbel infolge des Kakerlakenbefalls hätten entsorgt werden müssen. Um einen erneuten Kakerlakenbefall vorzubeugen, hätte es ausgereicht, dass die Möbel einfach von möglichen Kakerlakeneiern gründlich gereinigt werden. Die Möbel seien weder beschädigt noch unbenutzbar geworden. Allenfalls für die Matratzen sei eine Kostenübernahme denkbar. Da die Hartz-IV-Bezieher diese aber bereits gekauft haben, könne über eine Kostenerstattung erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden.

Az.: L 2 AS 361/20 B ER