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Die Stiefkindadoption - Rechtslage und neue Bestimmungen



Es war eine biologisch nicht auszuräumende Hürde, die der Vermittlungsausschuss im Ringen um ein neues Adoptionshilfe-Gesetz zu überwinden hatte. Denn die Ausgangslage bei der Adoption von Kindern durch lesbische und schwule Paare ist nun mal unterschiedlich. Und so sahen viele Expertinnen und Expertinnen im ursprünglichen Plan der Bundesregierung für eine verpflichtende Beratung bei der Stiefkindadoption eine unzulässige Diskriminierung von lesbischen Zwei-Mütter-Familien, die ein Kind annehmen wollen.

Die ist nun vom Tisch, weil es künftig eine Sonderregelung im Adoptionshilfe-Gesetz gibt, bevor das Problem über eine Reform des Abstammungsrechtes zu lösen, wie von vielen Verbänden seit langem gefordert - und wie von der Bundesregierung immerhin angedacht.

Langwieriges Verfahren

Die Stiefkindadoption ermöglicht die Annahme des leiblichen Kindes der Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehegatten. Das muss beim Familiengericht beantragt werden. Im Verfahren wird das örtliche Jugendamt beziehungsweise die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Sie prüft, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. Nach einer Anhörung vor Gericht wird dann über die Stiefkindadoption entschieden.

Das Problem: Die Stiefkindadoption ist eigentlich für eine Familienkonstellation gedacht, in der Kinder aus einer früheren Beziehung in eine neue Partnerschaft eingegliedert werden sollen. Doch seit dem 1. Januar 2005 gibt es durch das neue Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung bei der Stiefkindadoption zwischen verheirateten Paaren und Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Damit können auch Lesben und Schwule die leiblichen Kinder ihrer Partnerinnen oder Partner adoptieren. Knapp 47.000 gleichgeschlechtliche Ehen sind inzwischen eingetragen.

Es gibt keinen "abgebenden Elternteil"

Eine besondere Konstellation ergibt sich bei Zwei-Mütter-Familien. Hier werden Kinder in die Partnerschaften der Frauen hineingeboren. Folglich gibt es bei verpartnerten und Frauenpaaren keinen "abgebenden Elternteil". Dennoch ist die Stiefkindadoption bis heute für lesbische Paare die einzige Möglichkeit, die gemeinsame rechtliche Elternschaft samt der damit verbundene Absicherung zu erreichen. Denn auch zweieinhalb Jahre nach der Eheöffnung gibt es für sie noch keine Gleichstellung im Abstammungsrecht.

Deshalb wird zunächst laut BGB nur die Frau, die das Kind geboren hat, dessen Mutter. Die Ehefrau der biologischen Mutter muss das gemeinsame Kind als Stiefkind adoptieren, um zweiter rechtlich anerkannter Elternteil werden zu können. Ehelich geborene Kindern haben dagegen von Geburt an zwei Elternteile.

Der Lesben- und Schwulenverband beklagt, dass Zwei-Mütter-Familien die einzigen Eltern sind, "in deren Partnerschaften Kinder hineingeboren werden, die gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht ihre Eignung als Eltern nachweisen müssen". Das Verfahren der Stiefkindadoption sei langwierig, diskriminierend und nicht im Interesse des Kindeswohls.

Kompromiss durch ausgesetzte Regelungen

Der Vermittlungsausschuss hat für das Adoptionshilfe-Gesetz einen Kompromiss gefunden, dem der Bundesrat im Dezember zugestimmt hat. Das Gesetz führt ab April für das Verfahren der Stiefkindadoption zwar eine neue verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen ein. Diese Beratungspflicht entfällt jedoch, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder mindestens vier Jahre lang in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem wird für diese Paare die notwendige zusätzliche Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstellen nicht vorgesehen, weil das ohnehin am Verfahren beteiligte Jugendamt die im Gesetz vorgeschriebene fachliche Äußerung abgibt.



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