sozial-Recht

Bundessozialgericht

Lohnverzicht gegen Tankgutschein spart keine Sozialbeiträge



Arbeitgeber können keine Sozialversicherungsbeiträge sparen, wenn sie Tankgutscheine als Gegenleistung für einen Lohnverzicht ausgeben. Selbst wenn die Gutscheine unter der Bagatellgrenze von 44 Euro monatlich liegen, stellen sie als geldwerter Vorteil ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, urteilte am 23. Februar das Bundessozialgericht (BSG). Gleiches gelte auch, wenn Beschäftigte als "neuen Gehaltsanteil" von ihrem Arbeitgeber Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen auf ihrem Auto erhalten, entschieden die Kasseler Richter.

Konkret ging es um ein Möbelhaus im bayerischen Neu-Ulm, das sich mit seinen Beschäftigten auf eine "Nettolohnoptimierung" verständigt hatte. Die Mitarbeitenden verzichten auf einen Teil ihres Lohnes und erhielten dafür einen Tankgutschein in Höhe von 40 Euro monatlich. Auch gab es monatlich 21 Euro als weiteren "neuen Gehaltsanteil", wenn sie ihr Auto als Werbefläche für das Möbelhaus zur Verfügung stellen.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verzichteten damit 2010 auf 249 Euro bis 640 Euro Lohn monatlich. Auf die Gutscheine und Mietzahlungen zahlte das Unternehmen keine Sozialversicherungsabgaben.

Bei einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Baden-Württemberg diese Abgaben jedoch nach, knapp 40 Prozent auf die gewährten Gutscheine und Mietzahlungen. Zu Recht, befand das BSG. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt würden grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Einnahmen zählen, die in Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen.

Hier seien die Tankgutscheine im Gegenzug zu einem Lohnverzicht gewährt worden. Um Sachbezüge habe es sich auch nicht gehandelt, weil diese einen konkreten Geldwert beinhalteten. Die Mieteinkünfte standen ebenfalls in engem Zusammenhang mit der Beschäftigung. Sie seien ebenfalls als "neuer Gehaltsanteil" ausgewiesen worden, so dass auch hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Az.: B 12 R 21/18 R