sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Nach Scheidung: Ex-Partner muss einstige Ehewohnung räumen



Ein geschiedener Ehegatte kann nicht unbefristet in der ihm vom Ex-Partner überlassenen Wohnung mietfrei leben. Hat er nach der Scheidung innerhalb eines Jahres gerichtlich keine Gründe für die weitere Nutzung der Eigentumswohnung geltend gemacht, muss er ausziehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 10.März bekanntgegebenen Beschluss. Innerhalb dieser Frist könne auch nur der Abschluss eines Mietvertrages verlangt werden, hieß es.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass im Zuge einer Scheidung ein Ehepartner die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn er im stärkeren Maß darauf angewiesen ist. Das ist etwa der Fall, wenn auch Kinder von der Wohnungsnutzung profitieren würden. Beide Eheleute können innerhalb eines Jahres nach der Scheidung einen Mietvertrag verlangen, vorausgesetzt, das wurde auch gerichtlich geltend gemacht.

Klage gegen Ex-Partnerin

Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar aus dem Raum Lemgo im Jahr 2014 getrennt. Die Scheidung wurde 2015 rechtskräftig. Der Ehemann hatte der Frau seine Eigentumswohnung unentgeltlich überlassen, zumal auch der gemeinsam Sohn dort wohnte. 2016 übertrug die Ex-Frau ihre eigene, im selben Haus gelegene Wohnung ihrem Sohn. Sie selbst blieb in der Wohnung ihres Ex-Mannes und zahlte weder Miete noch Verbrauchskosten. Der geschiedene Ehemann klagte deshalb auf Herausgabe seiner Wohnung.

Zu Recht, befand der BGH. Zwar sei die Herausgabe einer "Ehewohnung" nach der Ehescheidung nicht durchsetzbar, wenn der dort lebende geschiedene Ehegatte in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen ist. Das gelte aber nicht unbegrenzt, erklärten die Richter.

Denn ein Jahr nach der Scheidung erlöscht sowohl der Anspruch auf Überlassung der Wohnung als auch auf Anspruch für einen Mietvertrag. Ausnahme: Innerhalb dieser Frist wurde die weitere Überlassung der Wohnung oder der Abschluss eines Mietvertrages gerichtlich geltend gemacht. Im vorliegenden Fall sei die Jahresfrist aber längst abgelaufen gewesen, so dass die geschiedene Ehefrau die Eigentumswohnung ihres Ex-Partners räumen muss, entschied der BGH.

Az.: XII ZB 243/20