Ausgabe 17/2016 - 29.04.2016
Karlsruhe (epd). Behinderte müssen sich auf Behindertenparkplätzen sicher bewegen können. Ein nicht rollstuhlgerechtes Kopfsteinpflaster auf einem Behindertenparkplatz stelle eine Benachteiligung behinderter Menschen dar und könne bei einem Sturz Schadenersatzzahlungen begründen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 21. April veröffentlichten Beschluss.
Grund des Rechtsstreits war der Sturz einer Rollstuhlfahrerin auf einem Behindertenparkplatz vor dem Rathaus in Ratzeburg. Beim Aussteigen aus ihrem Pkw rutschte der Rollstuhl weg, die Frau brach sich beim Sturz den rechten Unterschenkel.
Von der schleswig-holsteinischen Kommune verlangte sie Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 4.957 Euro. Die Stadt sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und habe den Behindertenparkplatz nicht behindertengerecht gestaltet.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Behinderten die gleichberechtigte Teilhabe am Alltagsleben ermöglichen. Ob im konkreten Fall das Kopfsteinpflaster tatsächlich nicht rollstuhlgerecht und Ursache für einen Sturz war, muss nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht noch einmal prüfen.
Az.: 1 BvR 2012/13