Ausgabe 39/2016 - 30.09.2016
Mannheim (epd). Stark Schwerbehinderte können nicht die volle Befreiung vom Rundfunkbeitrag verlangen. Die festgelegte Beitragsreduzierung auf ein Drittel reicht aus und ist rechtmäßig, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am 26. September bekanntgegebenen Urteil. Denn auch schwerbehinderte Menschen würden von dem öffentlichen Rundfunkangebot profitieren.
Seit 2013 müssen Haushalte einen einheitlichen "Rundfunkbeitrag" von derzeit 17,50 Euro im Monat bezahlen. Während früher Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent keinerlei Rundfunkgebühren zahlen mussten, müssen sie nun monatlich 5,83 Euro aufbringen. Völlig befreit sind nur noch Taubblinde, Empfänger von Blindengeld und bestimmte Kriegsopfer.
Im jetzt entschiedenen Fall meinte der zu über 80 Prozent schwerbehinderte Kläger, dass er Anspruch auf Nachteilsausgleich für seine Behinderung habe und deshalb auch komplett vom Rundfunkbeitrag befreit werden müsse.
Doch der VGH wies die Klage ab. Eine Fortgeltung der alten Befreiungsbescheide habe der Gesetzgeber "ausdrücklich nicht angeordnet". Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz sei dies nicht.
Die heutige Beteiligung Schwerbehinderter an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei gerechtfertigt und angemessen. Der staatliche Förderauftrag gegenüber Menschen mit Behinderung bleibe gewahrt. Denn auch Schwerbehinderte könnten das öffentliche Rundfunkangebot nutzen. Nur für Taubblinde gelte dies nicht; diese seien deshalb befreit.
Az.: 2 S 2168/14