sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Hausbesitzer kann Flüchtlingsheim nicht verhindern



Mitinhaber eines Gebäudes können nach einem Gerichtsurteil die Unterbringung von Asylbewerbern nicht mit dem Argument verhindern, ihre Immobilie sei kein Wohnraum. Eine Flüchtlingsunterkunft diene nicht nur dem Wohnen, urteilte am 27. Oktober der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude im Landkreis Starnberg. Ein Teil des Gebäudes steht leer, in dem anderen Teil befindet sich eine Arztpraxis. In der Teilungserklärung zwischen den Eigentümern wurde festgelegt, dass die Räume des Gebäudes nicht "Wohnzwecken" dienen dürfen.

Als ein Eigentümer beabsichtigte, in seinem Teil des Gebäudes eine Unterkunft für Flüchtlinge zu nutzen, klagte der andere Teileigentümer auf Unterlassung. Er wollte gerichtlich untersagen lassen, dass dort keine Unterkunft für "Arbeiter, Asylbewerber, Flüchtlinge oder sonstige in den Raum München Zugezogene oder Gestrandete" betrieben wird. Mit der Teilungserklärung seien Wohnzwecke in dem Gebäude nicht erlaubt. Das Amtsgericht Starnberg und das Landgericht München I gaben dem Kläger recht.

Doch der BGH urteilte, dass das Gebäude als Flüchtlingsheim genutzt werden darf. Denn eine Einrichtung mit einer "Heimstruktur" diene nicht Wohnzwecken. Die Grenzen der Wohnnutzung würden überschritten, wenn die Nutzung nicht nur durch die schlichte Unterkunft geprägt werde, sondern auch "Dienstleistungen und/oder durch Überwachung und Kontrolle", betonte der BGH.

So verhalte es sich hier. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge sei als heimähnliche Unterbringung anzusehen. Das Zusammenleben, die Anzahl und die häufige Fluktuation der Bewohner machten eine heimtypische Organisationsstruktur erforderlich. Hier sei zudem die Unterbringung von Arbeitern und Flüchtlingen in Mehrbettzimmern vorgesehen. Als "Wohnen" gelte dies nicht.

Entsprechend der Teilungserklärung der Teileigentümer dürfe das Gebäude nicht zum Wohnen, aber zu jedem anderen Zweck genutzt werden - und damit auch als Heim.

Az.: V ZR 193/16


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