Ausgabe 44/2017 - 03.11.2017
Erfurt (epd). Die Kündigungsfrist eines Arbeitsvertrages ist unwirksam, wenn sie die gesetzliche Frist deutlich überschreitet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am 26. Oktober verkündeten Urteil entschieden und damit eine vereinbarte Kündigungsfrist von drei Jahren gekippt.
Im konkreten Fall hatte ein Speditionskaufmann aus Sachsen geklagt. Mit seinem Arbeitgeber hatte er eine dreijährige Kündigungsfrist vereinbart. Doch als der Beschäftigte entdeckte, dass der Arbeitgeber ihn mit einem sogenannten Keylogger heimlich am PC überwachte, reichte er die Kündigung ein.
Die Software protokollierte am PC sämtliche Tastaturanschläge. Solch einen Einsatz ohne Zustimmung des Beschäftigten hatte das Bundesarbeitsgericht wegen der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in einem anderen Verfahren am 27. Juli dieses Jahres beanstandet.
Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Kündigungsfristen und begründete dies mit dem schweren Pflichtverstoß des Arbeitgebers. Dieser wollte den Mann nicht so schnell ziehen lassen und verwies auf die dreijährige Kündigungsfrist.
Doch das BAG hielt diese hier für unwirksam. Zwar dürften Arbeitgeber und Beschäftigte von den gesetzlichen Regelkündigungsfristen abweichen und individuelle Vereinbarungen treffen. Hier stelle die Kündigungsfrist aber eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Die Kündigung des Beschäftigten sei daher wirksam.
Az.: 6 AZR 158/16
Az.: 2 AZR 681/16 (BAG-Urteil vom 27. Juli 2017)