Ausgabe 46/2017 - 17.11.2017
Karlsruhe (epd). Übernehmen Menschen unentgeltlich die Pflegschaft für ein Kind, können sie einmal jährlich beim Familiengericht eine Aufwandsentschädigung geltend machen. Die Aufwandsentschädigung kann jedoch nur dann beansprucht werden, wenn der Pfleger förmlich zur Führung der Pflegschaft verpflichtet worden ist, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 14. November veröffentlichten Beschluss. Eine rückwirkende Zahlung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, so die Karlsruher Richter.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für ehrenamtliche Betreuer, für Vormünder und Pfleger eine Aufwandspauschale vor, die beim Betreuungsgericht oder im Fall von minderjährigen Kindern beim Familiengericht beantragt werden kann. Bis 31. Juli 2013 betrug diese 323 Euro für jede zu betreuende oder zu pflegende Person. Derzeit liegt die Pauschale bei 399 Euro.
Im nun entschiedenen Fall hatte die Großmutter zweier Enkelkinder mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee am 3. November 2003 deren Pflegschaft übernommen. Förmlich wurde die Frau jedoch erst am 23. Februar 2011 zur Pflegerin verpflichtet.
Als sie daraufhin rückwirkend ab November 2003 die jährliche Aufwandspauschale in Höhe von damals 323 Euro für jedes Kind beantragte, wurde sie abgewiesen.
Zu Recht, wie der BGH nun entschied. Um die Aufwandspauschale beanspruchen zu können, reiche die Anordnung der Pflegschaft nicht aus. Erst nachdem der Pfleger förmlich "zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft, welche mittels Handschlags an Eides statt erfolgen soll", verpflichtet wurde, könne die pauschale Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden.
Diese förmliche Verpflichtung durch die Rechtspflegerin des Familiengerichts sei aber erst am 23. Februar 2011 erfolgt. Einen rückwirkenden Anspruch auf die Pauschale bestehe wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage nicht, entschied der BGH.
Az.: XII ZB 6/16