sozial-Recht

Arbeitsgericht

Fremdenfeindliche WhatsApp-Nachricht kein Kündigungsgrund



Der Austausch fremdenfeindlicher Bilder über eine private WhatsApp-Gruppe rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht Mainz gab am 15. November einer Kündigungsschutzklage von vier Mitarbeitern des Wormser Ordnungsamtes statt. Die städtischen Angestellten, drei Männer und eine Frau, hätten ihre privaten Smartphones benutzt. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass ihre Kommunikation nicht nach außen getragen würde, begründete das Gericht seine Entscheidung. Aus arbeitsrechtlicher Sicht dürfe es einem Arbeitnehmer nicht angelastet werden, wenn die Inhalte eines vertraulichen Gesprächs von einem Gesprächspartner an den Arbeitgeber gemeldet würden.

Dies sei die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Daher muss die Stadt Worms die vier Angestellten nun weiterbeschäftigen. Die Staatsanwaltschaft Mainz bestätigte unterdessen, dass gegen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes wegen "rechtslastiger Äußerungen" in der geschlossenen WhatsApp-Gruppe auch eine Strafanzeige erstattet worden sei. Die Prüfung des Sachverhalts sei noch nicht abgeschlossen.

Az.: 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243717


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