sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Asylbewerber kann Behörde auf Untätigkeit verklagen



Asylbewerber dürfen nicht 22 Monate lang ohne jegliche Anhörung im Ungewissen gelassen werden. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht innerhalb von drei Monaten über einen Asylantrag, können Flüchtlinge grundsätzlich Untätigkeitsklage erheben, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am 12. Juli bekanntgegebenen Urteil vom Vortag mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Im konkreten Fall hatte eine Afghanin im Oktober 2014 einen Asylantrag gestellt. Doch das BAMF ließ sich Zeit, selbst nach 22 Monaten hatte die Behörde die Frau noch nicht angehört. Im August 2016 erhob sie daher Untätigkeitsklage. So sollte das Amt verpflichtet werden, das Verfahren fortzuführen und über ihren Antrag zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage als unzulässig ab und wollte die angeführte Untätigkeit der Behörde gar nicht erst prüfen. Die Frau hätte auf Feststellung klagen müssen, dass sie als Flüchtling anerkannt wird, lautete die Begründung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Untätigkeitsklage statt und verpflichtete das Bundesamt, über den Asylantrag zu entscheiden.

Diese Entscheidung bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Einem Asylbewerber, der noch nicht angehört wurde, könne nicht verwehrt werden, "allein die Durchführung des behördlichen Verfahrens zu erstreiten". Hier sei die Frau auch knapp 22 Monaten nach ihrer Antragstellung noch nicht persönlich angehört worden. Ein sachlicher Grund für diese lange Untätigkeit gebe es nicht, befand das Gericht. Der Klägerin sei es daher nicht verwehrt, die Durchführung des behördlichen Verfahrens mit einer Untätigkeitsklage zu erstreiten.

Az.: 1 C 18.17