sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Abschiebung allein aus präventiven Gründen möglich



Ausländer dürfen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes allein aus sogenannten generalpräventiven Gründen aus Deutschland ausgewiesen werden. Damit solle die Gefahr einer Nachahmung rechtswidrigen Verhaltens vermieden werden, erklärte die Sprecherin des Gerichtes, Petra Hoock, am 12. Juli in Leipzig. Die Generalprävention beschreibt den Schutz der Rechtsordnung. Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

Geklagt hatte ein Nigerianer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt, zuvor aber mehrere Jahre unter falscher Identität in Deutschland gelebt hatte. Zudem habe er mehrfach gegen eine Aufenthaltsbeschränkung verstoßen und sei aus diesen Gründen zweimal zu Geldstrafen verurteilt worden, hieß es.

Es bestehe ein Ausweisungsinteresse, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Taten abzuhalten. Das Urteil solle auch eine abschreckende Wirkung haben, erklärte Hoock. Der Kläger lebt seit 2009 in Deutschland. Ein unter falscher Identität gestellter Asylantrag sei zuvor rechtskräftig abgelehnt worden, hieß es. Seitdem halte sich der Kläger auf der Grundlage von Duldungen in Deutschland auf.

Das Bundesverwaltungsgericht kassierte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim von 2017 (11 S 1967/16). Zugleich verwiesen die Leipziger Richter den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Dieser habe noch zu prüfen, ob dem Kläger nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein sogenanntes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Grund dafür könnten seine zwei minderjährigen deutschen Kinder sein.

Az.: BVerwG 1 C 16.17