sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Justiz stärkt Position ausländischer Partner



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Position ausländischer Partner von EU-Bürgern gestärkt, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dabei geht es um sogenannte Drittstaatsangehörige, also Ausländer von außerhalb der EU, wie der EuGH am 12. Juli in Luxemburg mitteilte.

Im konkreten Fall ging es um eine Südafrikanerin, die mit ihrem britischen Partner in Südafrika und den Niederlanden gelebt hatte und dann mit ihm in seine Heimat zog. Die britischen Behörden müssen dem Urteil zufolge den Aufenthalt der Frau erleichtern. Zwar sei die Verwehrung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich möglich. Dies müsse aber auf einer ausführlichen Prüfung beruhen und begründet werden.

Die Richter bezogen sich auf die EU-Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen aus dem Jahr 2004. Das Gesetz regelt eigentlich nur den Aufenthalt in einem fremden EU-Mitgliedstaat, also im konkreten Fall den Aufenthalt des Briten und seiner Partnerin in den Niederlanden. Das Gesetz besagt, dass dieser andere EU-Staat den Aufenthalt des Partners des EU-Bürgers erleichtern müsse.

Der EU-Bürger könnte davor zurückschrecken, mit seinem Partner in das andere EU-Land zu ziehen, argumentierten die Richter. Dies sei denkbar, wenn er nicht sicher sein könne, bei der Rückkehr in die Heimat - hier: Großbritannien - ein mit seinem Partner "entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können", erklärte der EuGH. Das widerspräche jedoch dem Grundsatz der Freizügigkeit der EU-Bürger innerhalb der Union. Die Hürden für die Aufenthaltserlaubnis der Südafrikanerin in Großbritannien dürften deswegen nicht höher sein als in den Niederlanden.

Az.: C-89/17