sozial-Recht

Sozialgericht

Rente muss nach erneutem Arbeitsunfall angepasst werden



Wenn nach einem Arbeitsunfall eine zuvor als einmalige Abfindung ausgezahlte Erwerbsminderungsrente wieder monatlich geleistet wird, müssen zwischenzeitliche Rentenerhöhungen eingerechnet werden. Das Sozialgericht Düsseldorf gab mit einem am 11. Juli veröffentlichten Urteil einem ehemaligen Profisportler aus Krefeld recht, der gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft geklagt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der 52-jährige Kläger hatte den Gerichtsangaben zufolge nach zwei Arbeitsunfällen eine um jeweils zehn Prozent geminderte Erwerbsfähigkeit, für die er von der Berufsgenossenschaft eine Rente erhielt. Statt einer monatlichen Auszahlung entschied er sich für eine Kapitalabfindung in Höhe von 46.000 Euro.

Bei einem weiteren Arbeitsunfall verletzte der Mann sich so stark, dass seine Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 Prozent gemindert war und er als schwerverletzt galt. Die Berufsgenossenschaft bewilligte das Wiederaufleben der Rente, wobei sie die Kapitalabfindung anrechnete. Sie berücksichtigte aber den Angaben nach nicht die Rentenerhöhungen, von denen der Kläger profitiert hätte, hätte er statt der einmaligen Zahlung eine monatliche Rente erhalten.

Die Richter hingegen gaben dem Kläger recht. Sie argumentierten, die Möglichkeit des Wiederauflebens der Erwerbsminderungsrente nach der schweren Verletzung solle den Arbeitnehmer so stellen, als hätte es die Kapitalabfindung nicht gegeben. Hätte der Kläger anstelle der Einmalzahlung eine laufende Rente erhalten, wäre diese jährlich angepasst worden, hieß es.

Das Argument, dass der Kläger stattdessen Zinsen auf seine Kapitalabfindung hätte erwirtschaften können, ließen die Richter nicht gelten: Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen seien nicht vergleichbar, weil sich die jährliche Rentenerhöhung an der Einkommenslage aller deutschen Arbeitnehmer orientiere, erklärte das Gericht.

Az.: S 1 U 162/17