sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Psychisch Kranke: Ärzte dürfen nicht zur Behandlung nötigen



Sollen psychisch Kranke einer Behandlung zustimmen, dürfen Ärzte sie hierbei nicht unter Druck setzen. Eine spätere Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn Ärzte zuvor "ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks" versucht haben, den Patienten von der Behandlung zu überzeugen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 18. Oktober veröffentlichten Beschluss in Karlsruhe entschied. In dem Rechtsstreit waren diese Voraussetzungen erfüllt.

Vor Gericht war eine Frau aus Hannover gezogen, die an einer chronischen paranoiden schizophrenen Störung leidet und sich gegen ihre Zwangsbehandlung wendete. Wegen ihrer Erkrankung kann sie weitere körperliche Erkrankungen nicht erkennen. Sie lehnte die Einnahme von gerinnungshemmenden Medikamenten ab, die ein Vorhofflimmern am Herzen verhindern sollten.

Das Amtsgericht Hannover ordnete nach Einholung eines Gutachtens wegen Eigengefährdung die Unterbringung in der Psychiatrie und die Zwangsmedikation an. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Frau die notwendige Behandlung "trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation" ablehnt. Die Klinik hatte dem Gericht dabei geschildert, wie im Einzelnen versucht wurde, die Patientin zu überzeugen.

Der BGH hielt die erteilte Genehmigung der Zwangsbehandlung für rechtmäßig. Die Karlsruher Richter betonten, dass eine Zwangsmaßnahme nur dann erlaubt sei, wenn zuvor versucht wurde, den Patienten zur Zustimmung zu überzeugen. Dies müsse ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Druck erfolgen. Dies sei hier erfolgt. Die Klinik habe dabei dem Amtsgericht geschildert, wie im Einzelnen die Ärzte versucht hätten, die Frau von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen.

Az.: XII ZB 87/18