sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Chef kann Arbeitnehmer nicht zu Home-Office verpflichten



Unternehmen können von einem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er seine Tätigkeit zu Hause im sogenannten Home-Office ausübt. Dies ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht umfasst, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am 18. Dezember 2018 bekanntgegebenen Urteil entschied. Es hob damit eine Kündigung wegen "Arbeitsverweigerung" als unwirksam auf.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einen örtlichen Betrieb geschlossen. Einem dort tätigen Ingenieur bot er an, seine Arbeit künftig als Telearbeit im Home-Office zu erledigen. Der Ingenieur war hierzu nicht bereit. Sein Arbeitgeber kündigte ihm schließlich wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung".

Doch die Kündigung ist unwirksam, urteilte das LAG. Arbeitsvertraglich sei der Ingenieur nicht zur Telearbeit verpflichtet gewesen. Eine Zuweisung der Arbeit im Home-Office allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers scheide aus. Die Arbeit zu Hause unterscheide sich erheblich von der Arbeit im Betrieb, zu der Arbeitnehmer üblich verpflichtet seien.

Dass Arbeitnehmer teilweise selbst an einer Arbeit im Home-Office interessiert sind, um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, "führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers", stellten die Berliner Richter klar.

Az.: 17 Sa 562/18