sozial-Recht

Bundessozialgericht

Kindergeldanrechnung bei Hartz IV geklärt



Hartz-IV-Bezieher müssen sich das Kindergeld mindernd als Einkommen zurechnen lassen, wenn es über die Sicherung des Existenzminimums des Kindes hinausgeht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 21. März verkündeten Urteil klargestellt.

Im konkreten Fall erhielt die alleinerziehende Klägerin aus Berlin Hartz-IV-Leistungen. Der Lebensunterhalt der Tochter war mit den Unterhaltszahlungen des Vaters und dem Kindergeld mehr als gedeckt.

Das Jobcenter Berlin-Pankow berücksichtigte daher die Hälfte des Kindergeldes mindernd als Einkommen der Mutter. Die Frau verlangte eine Überprüfung. Dass das für die Tochter gezahlte Kindergeld ihr zur Hälfte als Einkommen angerechnet werde, sei verfassungswidrig.

Doch das BSG verwies auf die geltenden Vorschriften. Danach sei das "Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem jeweiligen Kind benötigt wird". Hier sei der Bedarf der Tochter durch die Unterhaltszahlungen des Vaters und das für sie gezahlte Kindergeld mehr als gedeckt worden. Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen sei daher nicht zu beanstanden.

Az.: B 14 AS 42/17 R