sozial-Recht

Bundessozialgericht

Mehrfacher Steuerklassenwechsel muss nicht Elterngeld erhöhen



Ein mehrfacher Wechsel der Steuerklasse führt bei werdenden Eltern nicht unbedingt zu einem höherem Elterngeld. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung sei in einem solchen Fall, welche Steuerklasse "überwiegend" in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes bestand, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am 28. März verkündeten Urteil in Kassel klar.

Für die Elterngeldberechnung sind normalerweise die regelmäßigen Einkünfte im letzten Monate vor der Geburt des Kindes nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben entscheidend. Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer günstigen Steuerklasse - etwa der Steuerklasse 3 - ein höheres Einkommen ausgezahlt, fällt auch das Elterngeld höher aus.

Haben sich bei Beschäftigten dagegen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes die regelmäßigen Einkünfte wegen eines Steuerklassenwechsels wesentlich geändert, ist für die Elterngeldberechnung jene Steuerklasse maßgeblich, die "überwiegend" in diesem Zeitraum gegolten hat.

Landkreis berücksichtigte ungünstige Klasse

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Klägerin innerhalb eines Jahres vor der Geburt ihres Kindes zunächst für sechs Monate die Steuerklasse 1. Sie wechselte dann für zwei Monate zur Steuerklasse 4 und schließlich für vier Monate zur günstigen Steuerklasse 3. Der Rhein-Kreis Neuss berücksichtigte für die Elterngeldberechnung jedoch die ungünstige Steuerklasse 1, weil diese "überwiegend" verwendet wurde.

Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass sie Anspruch auf Berücksichtigung der Steuerklasse 3 hat. Eine "überwiegende" Steuerklasse liege im Einjahreszeitraum liege erst vor, wenn eine Steuerklasse mindestens sieben Monate besteht. Das sei hier aber nicht der Fall, lautete ihre Argumentation.

Dem widersprach jedoch das BSG. Laut Gesetz sollen möglichst verlässlich die Einkünfte des Antragstellers bestimmt werden. Hier habe die über sechs Monate bestehende Steuerklasse 1 die Einkünfte im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes am meisten geprägt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Einkünfte nach der Steuerklasse 3 bestehe daher nicht, entschieden die Richter.

Az.: B 10 EG 8/17 R