sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter muss nicht für jede Schulfahrt die Kosten übernehmen



Schüler im Hartz-IV-Bezug können sich nicht für jede mehrtägige Schulfahrt die Kosten vom Jobcenter erstatten lassen. Ist die Fahrt nicht verbindlich vorgeschrieben und kann an ihr nur ein zufälliger Teil von Schülern mehrerer Klassen oder Kursstufen teilnehmen, handelt es sich nicht um Kosten einer vom Jobcenter zu übernehmenden regulären "Klassenfahrt", entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. November.

Im Streit stand die Kostenübernahme für eine sechstägige Studienreise nach London im Juli 2015 für die im Hartz-IV-Bezug stehende Schülerin der 10. Klasse eines Gymnasiums. Die Reise fand im Rahmen einer Projektwoche statt. Die Teilnahme daran war freiwillig. 44 Plätze waren für die Schüler und Schülerinnen der Klassen zehn bis zwölf vorhanden. Diejenigen Schüler, die sich als erstes für die Schulfahrt anmeldeten, durften auch mitfahren. Die nicht mitfahrenden Schüler konnten zu Hause ihre Projektarbeiten in der Schule erledigen.

Freiwillige Klassenfahrt

Als die Klägerin von der London-Fahrt erfuhr, meldete ihr Vater sie umgehend an. Die Kosten in Höhe von 388 Euro streckte er vor und wollte sich diese vom Jobcenter erstatten lassen. Er verwies auf die gesetzlichen Regelungen, wonach die Behörde für die Kosten von schulischen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen aufkommen müsse.

Doch bei der Studienreise nach London handelte es sich nicht um eine reguläre Klassenfahrt, befand das LSG. Zwar sei in den landesrechtlichen Bestimmungen der Begriff Klassenfahrt nicht klar definiert. Auch könne es für eine von der Schule organisierten Fahrt eine Kostenerstattung selbst dann geben, wenn nicht die gesamte Klassen- oder Jahrgangsstufe daran teilnimmt. Schüler im Hartz-IV-Bezug müsse zudem die Teilnahme an einer Klassenfahrt ermöglicht werden, um eine mögliche Ausgrenzung zu verhindern.

Hier sei die Teilnahme an der Fahrt aber freiwillig gewesen. Nicht alle Schüler konnten daran teilnehmen, selbst wenn sie gewollt hätten. Nicht mitreisende Hartz-IV-Bezieher würden damit auch nicht ausgegrenzt. Das Lernziel der Projektwoche habe auch in Deutschland erreicht werden können. Das Jobcenter müsse die Kosten daher nicht übernehmen.

Az.: L 2 AS 154/19