Ausgabe 09/2016 - 04.03.2016
Kassel (epd). Besucht ein auf Hartz IV angewiesenes Kind seinen getrennt lebenden Vater, kann es nicht selbst die Übernahme der dort anfallenden Unterkunftskosten einfordern. Nur weil das Kind die Wohnung des Vaters mitsamt Kinderzimmer mitnutzt, ist dies kein Grund dafür, dass das Jobcenter die Hälfte der Unterkunftskosten übernimmt, urteilte am 17. Februar das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Bestehe wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, müsse vielmehr der im Hartz-IV-Bezug stehende betroffene Elternteil dies geltend machen.
Im konkreten Fall hatten sich Eltern aus Leipzig getrennt. Beide Elternteile übernahmen die gemeinsame Sorge für den 2001 geborenen Sohn. Das Kind lebte jedoch bei der Mutter, die Arbeitslosengeld II erhielt. Alle 14 Tage besuchte es seinen studierenden Vater, der auf Bafög angewiesen war.
Für den Umgang mit seinem Kind hielt der Vater in seiner Drei-Zimmer-Wohnung ein Kinderzimmer bereit.
Das Kind verlangte vom Jobcenter daher die hälftige Übernahme der Unterkunftskosten. Es habe schließlich bei dem Vater einen Wohnbedarf, für den die Behörde aufkommen müsse.
Das BSG urteilte, dass das Kind keine Unterkunftskosten geltend machen könne. Die Unterkunftskosten würden bei dem Vater, der den Mietvertrag unterschrieben hat, anfallen und nicht beim Kind. Lebensmittelpunkt des Sohnes sei zudem bei der Mutter. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthaltes bei dem einen oder anderen Elternteil sei nicht möglich.
Allerdings könne der im Hartz-IV-Bezug stehende Elternteil grundsätzlich einen zusätzlichen Wohnraumbedarf geltend machen. Bei häufigen Besuchen des Kindes muss dann das Jobcenter eine größere Wohnung erlauben. Hier habe jedoch das Kind geklagt.
Inwieweit auch studierende Eltern, die laut Gesetz von Hartz IV ausgeschlossen sind, Hilfeleistungen für einen größeren Wohnraumbedarf verlangen können, ließ der Senat offen.
Az.: B 4 AS 2/15 R