sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Anonymer Ärzte-Bewertung Grenzen gesetzt



Bewertungsportale im Internet müssen Ärzten auf Nachfrage geschwärzte Unterlagen von Patienten vorlegen, die anonym dem Mediziner eine schlechte Note gegeben haben. Das gelte zumindest dann, wenn bezweifelt wird, das es sich bei dem Notengeber tatsächlich um einen Patienten gehandelt hat, urteilte am 1. März der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Danach können vom Arzt ausgestellte Rezepte oder Bonushefte des Patienten als Indiz gewertet werden, dass der Nutzer bei dem schlecht benoteten Arzt in Behandlung war. Die Belege dürfen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber vom Portalbetreiber geschwärzt werden, so dass weiterhin die Anonymität des Patienten gewährleistet ist.

Im konkreten Fall hatte ein Patient anonym seinen Zahnarzt auf dem Arztbewertungsportal "jameda.de" mit der Gesamtnote 4,8 besonders schlecht beurteilt. Für die Bereiche "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" gab es eine glatte 6.

Das wollte der Zahnarzt nicht auf sich sitzenlassen, der bezweifelte, dass der Bewerter Patient in seiner Praxis war. Der Mediziner forderte "jameda" ohne Erfolg auf, die Bewertung zu löschen. Das Portal hatte auf Nachfrage von dem Nutzer zwar eine weitere Stellungnahme erhalten, diese unter Hinweis auf den Datenschutz aber nicht an den Arzt weitergeleitet.

Der Bundesgerichtshof urteilte, das Portal habe seine Prüfpflichten verletzt. Gerade Bewertungsportale würden ein "gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen" in sich bergen, insbesondere wenn Bewertungen anonym abgegeben werden können. Hier hätte "jameda" den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau beschreiben müssen, um so dem Zahnarzt darlegen zu können, dass tatsächlich eine Behandlung vorlag. Über das Verfahren muss nun das Oberlandesgericht Köln erneut entscheiden.

Az.: VI ZR 34/15


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