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Bundesregierung

Fördern, Fordern, Flüchtlinge steuern




Ausländische Frauen im Integrationskurs.
epd-bild / Gustavo Alàbiso
Das Bundeskabinett hat am 25. Mai in Meseberg das Integrationsgesetz auf den Weg gebracht. Es steht unter der Überschrift "Fördern und Fordern" und beinhaltet auch Sanktionen für Flüchtlinge, die sich etwa Kursangeboten verweigern.

Das erste Integrationsgesetz ist ein Gesamtpaket mit vielen Regelungen unter der Überschrift "Fördern und Fordern". Die Koalition verspricht Erleichterungen und mehr Angebote zur Integration. Gleichzeitig erwartet sie, das Angebote wahrgenommen werden und droht bei Nichteinhaltung von Pflichten mit Sanktionen.

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sprach von einem "Meilenstein", weil erstmals in der bundesdeutschen Geschichte ein Integrationsgesetz geplant ist. Man wolle bei der Integration aus Fehlern der Vergangenheit lernen.

In einer «Meseberger Erklärung» stellt die Koalition auch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Flüchtlingen in Aussicht. "Integration ist ein Angebot, aber auch eine Verpflichtung zu eigener Anstrengung", heißt es darin. Vizekanzler Sigmar Gabriel (SPD), sagte, die Botschaft des Gesetzes sei: "Du musst mitmachen."

epd sozial erläutert die neuen Regelungen im Überblick:

Arbeitsmarktprogramm

Die Bundesregierung will im Programm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" 100.000 Ein-Euro-Jobs für Flüchtlinge schaffen. Ziel ist laut Gesetzentwurf eine "niedrigschwellige Heranführung" an den deutschen Arbeitsmarkt. Gleichzeitig soll die Bundesagentur für Arbeit Flüchtlinge zur Wahrnehmung zumutbarer Jobs verpflichten können. Es drohen Leistungskürzungen, wenn Maßnahmen ausgeschlagen werden. Gewährt würden dann nur noch Leistungen zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs und nur als Sachleistungen.

Ausbildungsförderung

Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive sollen künftig Unterstützung bei der Ausbildung erhalten. Begleitende Hilfen oder eine Assistierte Ausbildung können schon nach drei Monaten Aufenthalt bewilligt werden, nach 15 Monaten Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld. Diese Angebote gelten bislang in aller Regel nicht für Asylbewerber, die noch im Verfahren sind.

Vorrangprüfung

Die Regelung, wonach Flüchtlinge nur dann einen Job annehmen können, wenn kein geeigneter Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht, soll für drei Jahre ausgesetzt werden. Das gilt allerdings nur für Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit.

Integrationskurse

Ähnlich wie beim Arbeitsmarktprogramm verspricht die Bundesregierung einen umfangreicheren und früheren Zugang zu Integrationskursen. Gleichzeitig sollen Flüchtlinge zur Teilnahme verpflichtet werden können. Bei einem Verstoß droht auch hier die Kürzung der Sozialleistungen auf das unmittelbar Notwendige.

Sicherheit bei Ausbildung

Flüchtlinge, die einen Ausbildungsplatz haben, sollen für die Dauer der Ausbildung einen sicheren Aufenthaltsstatus bekommen. Werden sie übernommen, bekommen sie nach dem Abschluss für weitere zwei Jahre einen sicheren Aufenthalt. Schließt sich keine Beschäftigung an, gibt es einen sicheren Aufenthalt für ein halbes Jahr zur Arbeitsplatzsuche. Zudem wird die Altersgrenze für den Beginn einer Ausbildung abgeschafft.

Verschärfung beim Daueraufenthalt

Anerkannte Flüchtlinge sollen nicht mehr wie bisher nach drei Jahren automatisch ein Bleiberecht erhalten. Die sogenannte Niederlassungserlaubnis soll es künftig erst nach fünf Jahren geben unter der Voraussetzung, dass hinreichende Sprachkenntnisse (Niveau A2) und die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Nach drei Jahren kann nur noch derjenige den Daueraufenthalt bekommen, der das fortgeschrittene C1-Sprachniveau erreicht und für seinen Unterhalt selbst sorgen kann.

Wohnsitzzuweisung

Mit der sogenannten Wohnsitzauflage soll der massenhafte Zuzug in Ballungsgebiete verhindert werden. Der Gesetzentwurf erlaubt den Ländern, auch für anerkannte Flüchtlinge Regeln zur Wahl des Wohnsitzes zu erlassen, wie sie bislang nur für Asylsuchende im Verfahren gelten. Den Ländern soll dabei freigestellt werden, ob sie konkrete Wohnorte vorschreiben oder umgekehrt den Umzug in bestimmte Städte oder Regionen verbieten. Die Regelung soll auf drei Jahre befristet werden und nicht für Flüchtlinge gelten, die andernorts einen Job, Ausbildungs- oder Studiumsplatz haben.


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