Ausgabe 41/2016 - 14.10.2016
Berlin (epd). Das Kabinett hat am 12. Oktober in Berlin die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 beschlossen. Der Vorlage muss der Bundesrat noch zustimmen, erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit der werden die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2015 turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Entscheidend für die Festlegung für 2017 ist Einkommensentwicklung im Jahr 2015 Der Zuwachs betrug im Bundesgebiet 2,65 Prozent (in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,91 Prozent). Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird den Angaben nach auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne die Personen in Ein-Euro-Jobs abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2017 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich auf 2.975 Euro/Monat (2016: 2.905 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.660 Euro/Monat (2016: 2.520 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.350 Euro/Monat (2016: 6.200 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.700 Euro/Monat (2016: 5.400 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 57.600 Euro (2016: 56.250 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich (2016: 50.850 Euro) bzw. 4.350 Euro monatlich (2016: 4.237,50 Euro/Monat).