Ausgabe 44/2016 - 04.11.2016
Mannheim (epd). Flüchtlinge mit einer Lehrstellenzusage können eine Ausbildungsduldung erhalten und dürfen nicht einfach abgeschoben werden. Dabei setzt die Erteilung der Ausbildungsduldung nicht voraus, dass die Ausbildung tatsächlich schon begonnen wurde, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem 28. Oktober veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall hatte ein 24-jähriger serbischer Flüchtling nach einem Betriebspraktikum in einer Bäckerei die mündliche Zusage für eine Ausbildung zum Bäcker erhalten. Der Arbeitgeber hatte daher bei der Ausländerbehörde angefragt, was er tun müsse, um dem 24-Jährigen die Lehrstelle geben zu können.
Doch statt dem Flüchtling eine Ausbildungsduldung zu erteilen, wollte die Behörde eine schnelle Abschiebung erreichen. Die Ausbildungsduldung könne der Serbe nicht erhalten, da er hierfür nach dem Gesetz die Ausbildung tatsächlich aufgenommen haben müsse, teilte die Behörde mit. Ein Duldungsanspruch könne zudem nur bestehen, wenn "konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen". Dies sei hier aber nun der Fall.
Der VGH untersagte jedoch per einstweiliger Anordnung die Abschiebung. Der Anspruch auf Ausbildungsduldung könne selbst dann bestehen, wenn der Ausländer nur mündlich eine Lehrstellenzusage erhalten hat, betonte das Gericht.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie die Terminierung der Abschiebung oder die Buchung eines bestimmten Fluges stehen zwar der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Im konkreten Fall seien Abschiebemaßnahmen jedoch erst erfolgt, nachdem der Ausbildungsbetrieb die Ausländerbehörde über seine Lehrstellenzusage informiert habe.
Az.: 11 S 1991/16