Ausgabe 44/2016 - 04.11.2016
Mainz (epd). Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz hat die Bundesagentur für Arbeit dazu verpflichtet, einem schwerbehinderten Mann eine Ausbildung zum Webdesigner zu finanzieren. Der an einer schweren Muskelschwäche erkrankte Kläger, der seinen Computer nur noch mit den Augen steuern kann, habe Anspruch auf eine Förderung, heißt es in dem am 28. Oktober veröffentlichten Urteil.
Die Mainzer Richter bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz. Der 1981 geborene Kläger hatte 2014 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt und wollte sich in einem Fernkurs zum Webdesigner ausbilden lassen. Dabei sollten Ausbildungsgebühren in Höhe von 2.900 Euro anfallen. Die Bundesagentur hatte den Wunsch abgewiesen, weil der Mann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "keine ausreichenden Tätigkeiten" mehr verrichten könne.
Das sahen die Richter anders. Der Kläger könne telefonisch ohne wesentliche Einschränkung kommunizieren und den Computer auch hinreichend schnell mit den Augen steuern, heißt es in der Entscheidung des Landessozialgerichts. Die Tätigkeit als Webdesigner könne zudem regelmäßig auch von zu Hause ausgeübt werden. Eine günstigere und ebenso geeignete Ausbildungsalternative habe die Bundesagentur nicht benennen können.
Az.: L 1 AL 52/15