sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Schwarzarbeit kann Ausweisung eines Ausländers begründen



Ausländer, die schwarzarbeiten und außerdem noch Menschen illegal beschäftigten, können ausgewiesen werden. Derartige Verstöße gegen des Steuer- und das Sozialversicherungsrecht stellten ein "schwerwiegendes Ausweisungsinteresse" Deutschlands dar, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am 4. November bekanntgegebenen Urteil.

Im konkreten Fall ging es um einen aus dem Kosovo stammenden Mann mit einem gültigen schwedischen Aufenthaltstitel. Nach seiner Einreise in Deutschland im April 2015 wurde er ein halbes Jahr später bei einer Schwarzarbeiterkontrolle auf einer Baustelle angetroffen.

Er gab dabei an, dass er lange Zeit bei einer deutschen Firma gearbeitet hatte. Auch als Selbstständiger habe er ein Abbruchgewerbe betrieben und dabei zeitweise auch zwei Arbeiter beschäftigte. Doch der Mann war weder selbst bei der Rentenversicherung angemeldet, noch die ausländischen Arbeitnehmer, die er beschäftigte.

Der Landkreis Neuwied wies daraufhin den Mann aus und legte eine dreijährige Sperrfrist für die Wiedereinreise fest.

Das Verwaltungsgericht bestätigte nun wegen der Rechtsverletzungen die Ausweisungsanordnung. Zum einen habe sich der Kläger mit seinem schwedischen Aufenthaltstitel nur drei Monate in Deutschland aufhalten dürfen. Zum anderen habe er nicht nur selbst in Deutschland schwarzgearbeitet, sondern auch noch Schwarzarbeiter beschäftigt.

Wegen dieser Rechtsverletzungen bestehe ein "schwerwiegendes Ausweisungsinteresse". Die Ausweisung sei für ihn zumutbar, auch wenn sein erwachsener Sohn in Deutschland lebe.

Az.: 3 K 349/16.KO


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