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Kein Assistenzhund für traumatisiertes Verbrechensopfer



Traumatisierte Gewaltopfer haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Assistenzhund. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz hob in einem am 17. November veröffentlichten Urteil die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Tier diene "weder der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung noch dem Behinderungsausgleich", befanden die Richter. Die Klägerin hatte sich auf das Opferentschädigungsgesetz berufen.

Die Frau war im Jugendalter Opfer sexueller Angriffe geworden und an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt. Sie hatte für 2.000 Euro einen Flatdoodle-Hund erworben, der sie emotional stabilisieren und für weitere 1.000 Euro eine Spezialausbildung erhalten sollte. In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mainz noch entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Hund habe, weil sie aus medizinischen Gründen auf ihn angewiesen sei. Als Hilfsmittel komme auch der Assistenzhund, nicht nur ein Blindenführhund in Betracht.

Die Berufungsrichter sahen dies anders. Beim Einsatz eines Assistenzhundes bei der Traumatherapie handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren Nutzen noch nicht abschließend geklärt sei. Das Tier sei auch nicht für den Ausgleich einer Behinderung nötig, da die Klägerin Alltagssituationen auch ohne dessen Hilfe bewältigen könne.

Az.: L 4 VG 15/15


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