Ausgabe 46/2017 - 17.11.2017
Karlsruhe (epd). Hartz-IV-Bezieher haben nur ein Recht auf Übernahme der "angemessenen" Unterkunftskosten durch die Jobcenter. Zwar müsse der Staat das menschenwürdige Existenzminimum garantieren, doch das bedeute nicht, dass "jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären", entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe laut einer Mitteilung vom 14. November.
In einem Fall hatte eine Hartz-IV-Bezieherin aus Freiburg seit 2005 alleine eine 77 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung bewohnt. Ab August 2005 teilte das Jobcenter ihr mit, dass die Mietkosten zu hoch und die Wohnung zu groß sei. Statt die monatliche Gesamtmiete von damals 642 Euro zu übernehmen, zahlte das Jobcenter fortan nur noch den "angemessenen" Gesamt-Mietanteil von 439 Euro monatlich.
Vor den Sozialgerichten scheiterte die Frau mit ihrer Klage auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Sie legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein.
In einem zweiten Verfahren hatte das Sozialgericht Mainz die Regelungen zur Übernahme der Kosten für eine "angemessene" Unterkunft für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht ebenfalls um Überprüfung gebeten.
Dass nach dem Gesetz nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden müssen, genügt jedoch zur Sicherung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, entschied das Bundesverfassungsgericht. Das Grundgesetz gebe keinen exakt bezifferten Anspruch auf die Höhe von Sozialleistungen vor. Nicht jede Unterkunft müsse bei Bedürftigkeit zur Deckung des Existenzminimums durch staatliche Mittel finanziert werden.
Es sei auch zulässig, dass der Gesetzgeber die Kostenübernahme nur für "angemessene" Wohnungen vorsieht, befanden die Karlsruher Richter. Die Fachgerichte könnten dies im Einzelfall ermitteln. Als "angemessen" gelten die marktüblichenMieten imm unteren Preissegment am jeweiligen Wohnort des Leistungsberechtigten.
Den Antrag auf Überprüfung des Sozialgerichts Mainz wies das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurück.
Az.: 1 BvR 617/14, 1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15