Ausgabe 46/2017 - 17.11.2017
Koblenz (epd). Das Koblenzer Sozialgericht hat den Hausverkauf einer Arbeitslosen an ihren Anwalt aufgehoben. Die alleinstehende Frau bemühe sich seit Jahren um Hartz-IV-Leistungen und habe im laufenden Gerichtsverfahren ihr Haus an ihren Prozessbevollmächtigten verkauft, teilte das Gericht am 10. November mit. Für ihre Mietzahlungen an den Anwalt hätte das Jobcenter aufkommen sollen. "Diese Erwartung wird sich nicht erfüllen", erklärte das Gericht und wies die Klage ab. Gleichzeitig erklärte es den Kaufvertrag für sittenwidrig und damit nichtig.
Das Jobcenter hatte der Klägerin den Angaben zufolge Leistungsgewährungen verweigert, weil sie mit ihrem Haus über Eigentum verfügt. Zwar sei ein selbst genutztes Eigenheim vermögensrechtlich geschützt - jedoch nicht, wenn es unangemessen groß sei, teilte das Gericht mit. Alleinstehenden werde in der Regel eine Fläche von 90 Quadratmetern zugebilligt, die Wohnfläche der Klägerin liege jedoch bei 150 Quadratmetern.
Die Klägerin schloss daraufhin den Angaben zufolge einen Vertrag mit ihrem Anwalt, nach dem dieser erst nach mehr als zehn Jahren den Kaufpreis für ihr Haus zahlen sollte. Mit dem notariellen Kaufvertrag hätten sich Klägerin und Anwalt zulasten der Allgemeinheit bereichern wollen, urteilte das Gericht. "Als besonders merkwürdig wertet das Gericht, dass der Anwalt nach dem notariellen Vertrag die vom Jobcenter finanzierte Miete sogar behalten könne, wenn er das Haus später an die Klägerin zurückübereigne", hieß es weiter. "In diesem Fall hätte er über Jahre eine von der Allgemeinheit finanzierte Miete für ein Haus erhalten, für das er nie irgendetwas bezahlt habe."
Az.: S 14 AS 883/15