Ausgabe 48/2017 - 01.12.2017
Karlsruhe (epd). Telefonkosten dürfen im Gefängnis nicht höher sein als außerhalb der Haftanstalt. Wenn eine Justizvollzugsanstalt nicht auf finanzierbare Möglichkeiten zum Telefonieren achte, behindere sie die Resozialisierung der Häftlinge und verstoße gegen die Verfassung, teilte das Bundesverfassungsgericht am 28. November in Karlsruhe mit. Kostenlos müssen Telekommunikationsdienstleistungen für die Gefangenen jedoch nicht sein.
Geklagt hatte ein Strafgefangener aus einer Vollzugsanstalt in Schleswig-Holstein. Nach einem Tarifwechsel im Telefonsystem, das vom Land Schleswig-Holstein ohne Wahlmöglichkeit für die Insassen bestimmt wird, hatte er erheblich höhere Telefonkosten als zuvor. Als er sich beschwerte, verwies die Justizvollzugsanstalt darauf, dass der Vertrag mit einem privaten Anbieter 15 Jahre laufe und nicht zu ändern sei. Auch zwei Gerichte wiesen den Kläger ab.
Das Bundesverfassungsgericht gab ihm jedoch Recht. Die Justizvollzugsanstalt könne nicht mit dem Hinweis auf die Telefongesellschaft die finanziellen Interessen von Strafgefangenen übergehen. Das verstoße gegen das Resozialisierungsgebot.
Die Justizvollzugsanstalt müsse sicherstellen, dass der private Betreiber marktgerechte Preise verlangt. Andernfalls müsse die Justiz den Strafgefangenen eine Rechnung mit marktgerechten Preisen stellen und den Rest selbst übernehmen oder kostengünstigere Alternativen anbieten.
Az.: 2 BvR 2221/16