Ausgabe 48/2017 - 01.12.2017
Düsseldorf (epd). Eine Gruppe schwerst pflegebedürftiger Menschen, die mehrheitlich Wachkomapatienten sind, ist nach einem Gerichtsurteil keine selbstverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft, sondern eine Heim-Einrichtung . Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies mit dieser Entscheidung am 24. November die Klage eines Pflegedienstes gegen die Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen ab.
Die Behörde war der Auffassung, dass Untermieter in einer vom Pflegedienst angemieteten Wohnung, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW bilden. Dieser Ansicht folgten auch die Richter.
In Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleiste, liege keine Wohngemeinschaft, sondern eine Heim-Einrichtung vor. Es handele sich um nichts anderes als um die Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch seien. Damit unterliege die Einrichtung auch der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.
Az.: 26 K 6422/16